ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der MP-Systembau GmbH

I – Geltung der Bedingungen
Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Firma MP-Systembau GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. ntgegenstehende oder von den AGB des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen in Abweichung zu diesen AGB, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

II – Vertragsgrundlagen
Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen Vertragsgrundlagen in folgender Reihenfolge zugrunde:
 – der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages
– die Auftragsbestätigung
– das Angebot
– diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
– die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die miet- und werkvertragsrechtlichen
– Vorschriften die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten.

III – Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend.
2. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
3. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

IV – Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.

V – Preise, Vergütung sonstiger Leistungen
1. Die Angebotspreise, dazu zählen insbesondere auch Pauschal- und Festpreise, haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.
2. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
3. Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
4. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise des Auftragnehmers.
5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.4. dieser Bedingungen.
6. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
7. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von den Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z.B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.). Diese Aufwendungen sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. 

VI – Liefer- und Leistungszeit, Montage, höhere Gewalt
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Besteller bei Annahme der Bestellung angegeben.Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 8 Wochen ab Vertragsschluss.
2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/ Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige
Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.
3. Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
4. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer unverzüglich erstatten.
5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Auftragnehmers, wenn der  Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ihn noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Auftragnehmer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
6. Bei Hindernissen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung
oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
7. Im Falle des Eintritts von höherer Gewalt gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 S. 1 und 2 entsprechend. Der höheren Gewalt stehen gleich Epidemien, Pandemien, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, unvermeidbare Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unvorhersehbare Betriebsstörungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dem Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind. 

VII – Fracht und Verpackung/ Gefahrübergang
1. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers,  wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
2. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
4. Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vor stehende Regelungen entsprechend.

VIII – Abnahme/Übergabe
1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
4. Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin
teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.

IX – Gewährleistung
1. Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Leistung ist mangelfrei, wenn sie gemäß der vereinbarten Beschaffenheit nach den Vertragsgrundlagen erbracht ist.
2. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Auftraggeber hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses
unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich in nachvollziehbarer Form anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer Überprüfung durch den Auftragnehmer der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Prüfung.
3. Der Auftraggeber kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
4. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Mängelhaftung nicht auf zumutbare
Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials. Bei mietweiser Überlassung besteht kein Anspruch auf die Verwendung neuer Materialen, sei es für den Standbau oder die Standeinrichtung. Der Auftragnehmer hat aber ein dem Messeauftritt entsprechendes Erscheinungsbild sicher zu stellen.
5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls kann er vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
7. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, erlischt die Mängelhaftung gänzlich.
8. Die Mängelhaftung erlischt auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.

 X – Haftung
1. Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.
3. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht der Auftragnehmer nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht gehaftet.
5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. aus Produzentenhaftung bleiben hiervon unberührt.
6. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. in Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).

XI – Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2- Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffer X. Nr. 5 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XII – Versicherung
1. Für die vom Auftraggeber veranlassten oder durchgeführten Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.
2. Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden.
3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerun übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und
Einbruchdiebstahl versichert.

XIII – Kreditgrundlage
Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen  unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein
Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XVIII dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVIII,2. dieser Bedingungen. 

XIV – Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. 

XV – Schutz- und Nutzungsrechte
1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.
2. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 1 verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den
gegenteiligen Nachweis zu führen.
3. Für den Fall der Verletzung der unter Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach den Vorschriften der HOAI bemisst. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4. Für jeden einzelnen schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die in Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insb. im Fall des Nachbaues, ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
5. Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.

XVI – Zahlungsbedingungen
1. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
2. Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Sofern Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart ist, werden Abschlagszahlungen für bereits erbrachte (Vor)Leistungen regelmäßig jeweils
in Höhe eines Drittels der Auftragssumme bei Auftragserteilung, als Zwischenrechnung und bei Standübergabe fällig. Die Standübergabe erfolgt nur Zug um Zug gegen Bezahlung.
3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers nicht berechtigt. Im Falle der leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und Materialen bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen. 

XVII – Aufrechnung und Abtretung
1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.

XVIII – Kündigung/Stornierung
1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
2. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt:
– bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 10% der Vergütung
– von 6 Monaten bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25.% der Vergütung
– von 3 Monaten bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn 40% der Vergütung
– von 59 Tage bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn 60%der Vergütung
– von 30.Tagen bis 11.Tage vor Veranstaltungsbeginn 80%der Vergütung
– ab 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100%der Vergütung 
 Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
 
3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2. entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 XIX – Schlussbestimmungen, Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.
2. Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
I3. Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher -auch internationaler- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Lahnau. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
4. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ist der Sitz des Bestellers Erfüllungsort, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Dies gilt auch für Neben- oder Ersatzverpflichtungen.
5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

XX – Datenschutz
1. Der Auftragnehmer wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Auftraggebers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren.
2. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung dieses Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Auftraggeber eingewilligt hat.
3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und
Bankverbindung erforderlich sind.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Kauf-vertrags das Risiko von Zahlungsausfällen auf Auftraggeber-seite zu prüfen. Insoweit werden Wahrscheinlichkeitswerte für das künftige Verhalten des Auftraggebers erhoben und verarbeitet. Zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte werden auch Anschriftendaten des Auftraggebers verwendet.  Für die Prüfung wird der Auftragnehmer Leistungen von Auskunfteien, wie z.B. der SCHUFA Holding AG (Wiesbaden), oder anderer Dritter in Anspruch nehmen und zu diesem Zweck Daten des Auftraggebers an diese übermitteln bzw. bei diesen anfragen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu diesem Zweck erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
5. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, die Daten des Auftraggebers an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages (z.B. für Versand, Montage, Installation, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder in sonstiger Weise Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird diese Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.
6. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die den Auftraggeber betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Auftraggeber hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an einen Dritten zu verlangen.  Außerdem steht dem Auftraggeber das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
7. Der Auftraggeber kann einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten (I) für die erforderliche Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Auftragnehmer übertragen wurde oder (II) zur erforderlichen Wahrung der berechtigten
Interessen des Auftragnehmers oder eines Dritten – wie ggf. nach der vorstehenden Ziffer 5 – nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer widersprechen. Wenn der Auftragnehmer keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen kann, wird der Auftragnehmer die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht
mehr für diese Zwecke verwenden. Der Auftraggeber kann gleichfalls einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO jederzeit unentgeltlich durch eine formlose Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer widersprechen. Nach Erhalt des Wider-spruchs wird der Auftragnehmer die betroffenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verwenden.
8. Verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der unter Ziffern 6 und 7 beschriebenen Rechte ist:           
RPA Datenschutz + Compliance GmbH vertreten durch Henning Koch und Ilja Borchers
Hauser Gasse 19b, 35578 Wetzlar
Telefon: 06441/67100-0  E-Mail: datenschutz@mp-systembau.de

Die primär für den Auftragnehmer zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Der Hessische Datenschutzbeauftragte:
Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden
Telefon:  0611/14080 Telefax:     06 11/14 08-900
E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de
Homepage: http://www.datenschutz.hessen.de